Rückvergütung

Seit mehr als 30 Jahren übernehmen Zusatzversicherungen (VVG) die Deckung von Komplementärtherapien.

Was die Rückvergütung betrifft, so sind die Kombinationen so zahlreich wie komplex – die Versicherer können ihr Produkt frei zusammenstellen und gewisse Leistungen einschliessen oder auch nicht.

Auch die Grundversicherung (KVG) vergütet gewisse Therapien, die von Ärzt*innen durchgeführt worden sind.  Klient*innen oder Patient*innen diesbezüglich richtig beraten zu können, ist ein wesentlicher Bestandteil der therapeutischen Begleitung.

Zusatzversicherungsschutz (VVG)

Da das Angebot im Zusatzversicherungsbereich sehr breit und vielfältig ist, ist es an den Patient*innen bzw. Klient*innen, zu überprüfen, ob die Police die Kosten für komplementärmedizinische Leistungen auch tatsächlich übernimmt. Ist dies der Fall, muss ausserdem abgeklärt werden,

  • ob die therapeutische Fachperson anerkannt ist: Die Versicherer vergüten ausschliesslich Leistungen von Therapeut*innen, die aufgrund ihrer Qualifikationen anerkannt sind, und arbeiten mit unabhängigen und neutralen Organisationen im Bereich der Komplementärmedizin, wie der Stiftung ASCA, zusammen. Letztere bescheinigt die Qualität der Ausbildung, die regelmässige Absolvierung von Weiterbildungen und die Einhaltung der ethischen und beruflichen Richtlinien.
  • ob die Methode vergütet wird: Jeder Versicherer hat seinen eigenen Katalog an anerkannten Leistungen, deren Deckung sich sogar innerhalb derselben Versicherung unterscheiden kann.
  • wie hoch die Anzahl vergüteter Behandlungen ist: Die Rückvergütung erfolgt unter bestimmten Einschränkungen, wie etwa einer Höchstzahl an Behandlungen pro Jahr oder der Verpflichtung, nach einer gewissen Anzahl komplementärmedizinischer Behandlungen eine Ärztin bzw. einen Arzt aufzusuchen. Auch kann die maximale Höhe des jährlichen Versicherungsschutzes eine Einschränkung darstellen.
  • wie die Deckung aussieht: Die Rückvergütung beschränkt sich in der Regel auf einen Pauschalbetrag pro Konsultation oder auf einen bestimmten Prozentsatz der Behandlungskosten.
  • Ob es Vorbehalte gibt: Bei Abschluss einer Zusatzversicherung kann die Versicherung Vorbehalte anbringen, indem sie die Rückvergütung bei Vorerkrankungen ausschliesst.

Zusammengefasst: Sind die therapeutische Fachperson und ihre Methode vom Versicherer anerkannt, ist die jährliche Deckungsgrenze noch nicht erreicht und enthält die Police keine Einschränkungen, dann vergütet die Zusatzversicherung die Konsultationskosten pauschal oder zu einem Prozentsatz.

Wichtig ist, dass die Anerkennung einer therapeutischen Fachperson nicht automatisch eine Rückvergütung der Behandlung durch die Versicherung garantiert. Klient*innen oder Patient*innen können auf www.asca.ch eine qualifizierte therapeutische Fachperson in ihrer Nähe suchen. In der Regel klärt ein einfacher Anruf bei der Versicherung, ob die Konsultation vergütet wird.

Empfehlung für Therapeut*innen

Nicht alle unsere Partnerversicherer vergüten auch alle ASCA-Methoden.

Um etwaige Probleme mit der Rückvergütung zu vermeiden, bitten Sie Ihre Patient*innen oder Klient*innen, sich vorgängig bei der Versicherung zu erkundigen, ob die Methode bzw. die therapeutische Fachperson für Rückvergütungen in Frage kommt.

Die Rückvergütungen sind je nach Versicherer anders und unterscheiden sich hauptsächlich durch ihren Deckungsgrad, den Höchstbetrag an Rückvergütungen, die anerkannten Therapeut*innen und Methoden sowie die jeweilige Prämie. Eine Versicherung kann ausserdem Vorbehalte anbringen (den Ausschluss von Rückvergütungen bei Vorerkrankungen.

Anhand der Informationen auf unserer Website können Sie feststellen, welcher Versicherer in der Regel Ihre Methode vergütet. Allerdings können Sie nicht wissen, ob zum Beispiel die behandelte Person ihren Deckungshöchstbetrag bereits erreicht hat oder ob deren Versicherung einen Vorbehalt für eine Vorerkrankung festgelegt hat.

Grundversicherungsschutz (KVG)

Die Grundversicherung übernimmt fünf Therapien (anthroposophische Medizin, Akupunktur, chinesische Phytotherapie, Homöopathie und westliche Phytotherapie), sofern diese von einer Ärztin bzw. einem Arzt mit einem Weiterbildungstitel für die jeweilige Therapie ausgeführt werden.

Um eine Ärztin bzw. einen Arzt mit einer solchen Qualifikation zu finden, kann das Medizinalberuferegister konsultiert werden (www.medregom.admin.ch). Die Grundversicherung übernimmt die Behandlungen unter Abzug einer eventuellen Franchise oder eines Selbstbehalts.

Zusammenfassung

Zusatzversicherung (VVG)Grundversicherung (KVG)
PraktizierendeMehr als 20 000Ungefähr 1000
QualifikationenAnerkennung durch ein RegisterWeiterbildungstitel
MethodenMehr als 150 Methoden5
RückvergütungtPauschal oder zu einem Protzentsatzabzüglich Franchise/ Selbstbehalt
EinschränkungGemäss Vertrag (Maximalbetrag, maximale Anzahl Konsultationen, Vorbehalt)Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit