Weiterbildung

Ziel und Prinzip

Jede*r ASCA-Therapeut*in muss mindestens 16 absolvierte Weiterbildungsstunden pro Jahr nachweisen.

Das Ziel der Weiterbildung besteht darin, die erlernten Kenntnisse und Kompetenzen aufrechtzuerhalten und zu erweitern. Nur dadurch ist eine qualifizierte Behandlung Ihrer Patient*innen oder Klient*innen gewährleistet.

Diese Kurse werden prinzipiell bei ASCA-akkreditierten Schulen absolviert. Die Stiftung ASCA bietet in der Regel jedes Jahr zwei Weiterbildungstage zu Sonderkonditionen an (Foren).

Inhalt

Der inhaltliche Schwerpunkt der Weiterbildung liegt in erster Linie auf den praktizierten Methoden und deren Anwendungsbereichen. Zusätzlich kann sie auch dazu dienen, die fachlichen Kompetenzen der Therapeut*innen zu erweitern, dies sowohl im schul- als auch komplementärmedizinischen Bereich.

Kontrolle und Stand der Weiterbildungsstunden

Die Weiterbildungspflicht beginnt im Kalenderjahr, das dem Jahr der ASCA-Anerkennung folgt.

Die Weiterbildungsstunden, die das jährliche Minimum (16 Stunden) übersteigen, können nur auf das nachfolgende Kalenderjahr übertragen werden.

Die fehlenden Stunden müssen zwingend im darauffolgenden Jahr abgeleistet werden, und zwar zusätzlich zu den obligatorischen 16 Stunden.

Die Kontrolle der Weiterbildungsstunden erfolgt jedes Jahr durch die Administration der ASCA.

Wenn nicht alle fehlenden Stunden abgegolten worden sind, müssen sie innerhalb eines Zeitraums von höchstens 6 Monaten absolviert werden, andernfalls erfolgt ein Ausschluss von der Liste der ASCA-Partnerversicherer.

Ihr Weiterbildungskonto ist auf MyASCA verfügbar.

Anmerkung: Unterrichtstätigkeiten, Supervisionen, Coachings und Fernstudien unterliegen besonderen Richtlinien.

Einreichen der Belege

Die Weiterbildungsbestätigungen sollten uns jeweils nach Abschluss des Kurses, jedoch spätestens am 31. Dezember des laufenden Jahres, mit den folgenden Dokumenten unaufgefordert zugeschickt werden:

Mitglieder von Berufsverbänden mit ASCA-Vereinbarung

Therapeut*innen, die Mitglieder eines Berufsverbands mit ASCA-Vereinbarung sind, reichen ihre Belege ausschliesslich bei ihrem Verband ein. Diese Therapeut*innen haben sich nach den Weiterbildungsanforderungen ihres Verbands zu richten.